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Rechnung schreiben als Tierphysiotherapeut:in — so ist sie korrekt

21. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · Von Daniel Renner und Tim Schneider

Welche Angaben auf jede Rechnung gehören, wann die vereinfachte Kleinbetragsrechnung reicht und welche Fehler bei einer Prüfung auffallen.

Hand schreibt eine Rechnung neben einem TaschenrechnerMit KI erstelltes Bild

Nach der Behandlung kommt der Teil, für den niemand Tierphysiotherapeut:in geworden ist: die Rechnung. Dabei ist eine korrekte Rechnung keine Kür, sondern Pflicht — das Umsatzsteuergesetz schreibt in § 14 genau vor, welche Angaben darauf gehören. Fehlt etwas, fällt das spätestens bei einer Betriebsprüfung auf, und im schlimmsten Fall musst du Jahre alter Rechnungen nachbessern.

Die gute Nachricht: Es sind immer dieselben Angaben, und wenn sie einmal richtig eingerichtet sind, ist jede weitere Rechnung Routine. Dieser Artikel geht sie der Reihe nach durch — vom Pflichtprogramm über die Rechnungsnummer bis zur Frage, wie lange du alles aufheben musst.

Die Pflichtangaben nach § 14 UStG

Eine vollständige Rechnung braucht diese Angaben — jede einzelne, es gibt keine „kann man weglassen“-Position:

  • Dein vollständiger Name und deine Anschrift (bzw. die deiner Praxis)
  • Name und Anschrift der Kundin oder des Kunden
  • Deine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Das Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
  • Art und Umfang der Leistung — z. B. „Physiotherapeutische Behandlung Hund, 60 Minuten“ statt nur „Behandlung“
  • Der Zeitpunkt der Leistung (das Behandlungsdatum, nicht das Rechnungsdatum)
  • Das Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, plus eventuelle Minderungen (z. B. Rabatte)
  • Der Steuersatz und der Steuerbetrag — oder der Hinweis, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird

Der letzte Punkt ist der, an dem sich Tierphysio-Rechnungen unterscheiden: Entweder du weist 19 % Umsatzsteuer aus, oder du bist Kleinunternehmer:in nach § 19 UStG und schreibst statt des Steuerbetrags einen Hinweis wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Beides ist korrekt — aber eines von beidem muss auf der Rechnung stehen.

Warum 19 % und nicht steuerfrei?

Heilbehandlungen sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie am Menschen erbracht werden (§ 4 Nr. 14 UStG). Die Behandlung von Tieren fällt nicht darunter — auch Tierärzt:innen rechnen mit 19 % ab. Als Tierphysiotherapeut:in gilt für dich deshalb der Regelsteuersatz, es sei denn, du nutzt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

Die Ausnahme: Kleinbetragsrechnung bis 250 €

Für Rechnungen bis 250 € brutto erlaubt § 33 UStDV eine vereinfachte Form. Dann reichen: dein Name und deine Anschrift, das Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung sowie das Entgelt mit Steuersatz (oder dem § 19-Hinweis). Die Kundenanschrift und die Rechnungsnummer sind bei Kleinbetragsrechnungen nicht vorgeschrieben.

In der Praxis lohnt sich die Unterscheidung selten: Wenn deine Software ohnehin alle Angaben automatisch einsetzt, schreibst du am einfachsten jede Rechnung vollständig — dann musst du nie überlegen, ob eine Behandlung über oder unter der Grenze lag.

Die Rechnungsnummer: fortlaufend heißt lückenlos

Die Rechnungsnummer muss einmalig und fortlaufend sein. Was harmlos klingt, ist der Punkt, an dem selbstgebaute Lösungen am häufigsten scheitern: Wer Rechnungen in Word oder Excel schreibt, vergibt irgendwann eine Nummer doppelt, überspringt eine — oder löscht eine Rechnung, weil sie „falsch war“. Genau dann entsteht eine Lücke, und Lücken im Nummernkreis sind das Erste, was eine Prüfung findet: Sie legen nahe, dass Einnahmen fehlen.

Die Regel ist einfach: Eine einmal gestellte Rechnung wird nie gelöscht und nie nachträglich geändert. War sie falsch, wird sie storniert oder korrigiert — mit einem eigenen Beleg, der die ursprüngliche Rechnung referenziert. So bleibt der Nummernkreis lückenlos und jede Änderung nachvollziehbar. Was dahintersteckt, erklärt unser Artikel zu GoBD und Kassenbuch ausführlicher.

Häufige Fehler — und wie du sie vermeidest

  • Leistungsdatum vergessen. Das Behandlungsdatum ist eine Pflichtangabe. „Rechnungsdatum = Leistungsdatum“ gilt nur, wenn das ausdrücklich auf der Rechnung steht.
  • Leistung zu vage beschrieben. „Behandlung“ reicht nicht — Art und Umfang müssen erkennbar sein. Nenne Tier, Leistung und Dauer oder Einheit.
  • Steuernummer fehlt. Gerade auf den ersten Rechnungen nach der Gründung — die Steuernummer kommt manchmal erst Wochen nach dem Start der Praxis vom Finanzamt. Warte mit den ersten Rechnungen, bis du sie hast.
  • § 19-Hinweis vergessen. Wer als Kleinunternehmer:in keine Umsatzsteuer ausweist, muss den Grund nennen — sonst ist die Rechnung unvollständig.
  • Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl § 19 gilt. Wer Umsatzsteuer auf die Rechnung schreibt, kann sie dem Finanzamt schulden — auch als Kleinunternehmer:in (§ 14c UStG). Bei Rechnungen an Privatpersonen geht das nach neuerer Rechtsprechung meist gut aus, bei Rechnungen an Unternehmen nicht — verlass dich nicht darauf.
  • Rechnungen nachträglich bearbeitet. Einmal gestellt heißt eingefroren. Korrekturen laufen über Storno- oder Korrekturbelege, nie über „schnell die PDF anpassen“.

Aufbewahrung: 8 Jahre, unveränderbar

Rechnungen musst du 8 Jahre aufbewahren (§ 14b UStG, § 147 AO — bis Ende 2024 waren es 10 Jahre). Das gilt für deine Ausgangsrechnungen genauso wie für Eingangsrechnungen, und „aufbewahren“ heißt: im Originalformat, vollständig und unveränderbar. Ein Ordner voller PDFs auf dem Desktop erfüllt das nur, solange niemand versehentlich etwas löscht oder überschreibt. Beachte: Die 8 Jahre gelten für Rechnungen und Buchungsbelege — laufende Aufzeichnungen wie deine EÜR-Unterlagen bewahrst du weiterhin 10 Jahre auf.

Seit 2025 gehört zur Aufbewahrung noch ein Punkt dazu: Als Unternehmer:in musst du E-Rechnungen empfangen können — etwa von Lieferanten oder deiner Praxisausstattung. Für deine eigenen Rechnungen an Tierbesitzer:innen ändert sich dagegen wenig: Privatkund:innen sind von der E-Rechnungspflicht nicht betroffen.

Häufige Fragen

Darf ich Rechnungen einfach in Word oder Excel schreiben?
Erlaubt ist es — aber du bist selbst dafür verantwortlich, dass Nummern lückenlos bleiben, nichts nachträglich geändert wird und alle Rechnungen 8 Jahre unverändert auffindbar sind. Genau diese drei Punkte sind mit Bürodateien schwer zu garantieren; deshalb raten Prüfer:innen und Steuerbüros zu einem System mit festem Nummernkreis.
Muss ich für jede Behandlung sofort eine Rechnung stellen?
Gegenüber Privatpersonen gibt es keine generelle Pflicht zur Rechnungsstellung — aber du brauchst für jede Einnahme einen Beleg in deiner Buchführung. Anders bei unternehmerischen Kund:innen wie Reitställen oder Zuchtbetrieben: Dort bist du zur Rechnung verpflichtet, binnen sechs Monaten (§ 14 Abs. 2 UStG). Üblich und sauber ist ohnehin: pro Behandlung oder pro Behandlungsblock eine Rechnung, direkt im Anschluss.
Was mache ich, wenn eine gestellte Rechnung falsch ist?
Nicht bearbeiten, nicht löschen. Du stornierst sie mit einem Stornobeleg (der die Originalnummer nennt) und stellst eine neue, korrekte Rechnung mit neuer Nummer. So bleibt der Nummernkreis lückenlos und der Vorgang nachvollziehbar.
Brauche ich unterschiedliche Rechnungen für Hausbesuche und Praxistermine?
Nein, die Form ist dieselbe. Eine Anfahrtspauschale für den Hausbesuch führst du einfach als eigene Position auf — mit demselben Steuersatz wie die Behandlung.

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