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Kleinunternehmerregelung in der Tierphysiotherapie: § 19 UStG einfach erklärt

21. August 2026 · 6 Min. Lesezeit · Von Daniel Renner und Tim Schneider

Ob sich § 19 UStG für deine Praxis lohnt, wo die Grenzen seit 2025 liegen und was beim Überschreiten passiert.

Steuerunterlagen und Taschenrechner auf einem SchreibtischMit KI erstelltes Bild

Die Kleinunternehmerregelung ist für viele Tierphysio-Praxen die wichtigste steuerliche Weichenstellung — vor allem im ersten Jahr. Sie entscheidet, ob auf deinen Rechnungen 19 % Umsatzsteuer stehen oder nicht, ob deine Preise für Tierbesitzer:innen spürbar günstiger ausfallen und wie viel Steuerbürokratie du am Hals hast. Grund genug, sie einmal in Ruhe zu verstehen.

Was die Regelung macht

Normalerweise bist du als Selbstständige:r umsatzsteuerpflichtig: Du schlägst 19 % auf deine Preise auf, führst sie ans Finanzamt ab und gibst Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit dich davon: Deine Umsätze sind umsatzsteuerfrei, du weist auf Rechnungen keine Umsatzsteuer aus — und darfst im Gegenzug auch keine Vorsteuer aus deinen Einkäufen ziehen.

Wichtig für die Tierphysiotherapie: Anders als Behandlungen am Menschen sind Tierbehandlungen nicht ohnehin steuerbefreit. Ohne § 19 rechnest du mit dem vollen Regelsteuersatz von 19 % ab. Die Kleinunternehmerregelung ist also keine Formalie, sondern macht bei deinen Preisen einen echten Unterschied.

Die Grenzen seit 2025

Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Du bist Kleinunternehmer:in, solange

  • dein Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und
  • dein Umsatz im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt.

Beide Grenzen sind Nettowerte. Neu seit der Reform ist auch das Überschreiten: Sobald dein Umsatz im laufenden Jahr die 100.000 € reißt, endet die Kleinunternehmerregelung sofort — ab genau dem Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest. Die Umsätze davor bleiben steuerfrei; früher fiel die Befreiung dagegen rückwirkend fürs ganze Jahr weg. Realistischer ist für die meisten Praxen ohnehin die 25.000-€-Grenze — und hier kommt es darauf an, ob du gründest oder schon länger dabei bist: Für bestehende Praxen zählt sie als Vorjahresgrenze; überschreitest du sie in diesem Jahr (bleibst aber unter 100.000 €), rechnest du ab dem nächsten Jahr mit Umsatzsteuer ab. Im Gründungsjahr wirkt die 25.000-€-Grenze dagegen sofort: Sie tritt an die Stelle der 100.000-€-Grenze, und bereits der Umsatz, mit dem du sie überschreitest, unterliegt in voller Höhe der Umsatzsteuer.

Ein Rechenbeispiel: Du behandelst im Schnitt für 65 € pro Termin. 25.000 € entsprechen etwa 385 Behandlungen im Jahr — rund 8 pro Woche. Eine nebenberufliche Praxis bleibt damit oft jahrelang unter der Grenze; wer Vollzeit behandelt, wächst meist im zweiten oder dritten Jahr heraus. Es lohnt sich, den Umsatz mitzuverfolgen, statt es im Januar vom Steuerbüro zu erfahren.

Was auf die Rechnung gehört

Als Kleinunternehmer:in weist du keine Umsatzsteuer aus — aber du musst auf jeder Rechnung begründen, warum. Üblich ist ein Satz wie: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Fehlt der Hinweis, ist die Rechnung unvollständig. Und der klassische Fehler in die andere Richtung: Weist du versehentlich doch Umsatzsteuer aus, kannst du sie dem Finanzamt schulden (§ 14c UStG) — obwohl du sie nie hättest erheben müssen. Bei Rechnungen an Privatkund:innen ist das nach neuerer Rechtsprechung zwar meist glimpflich, gegenüber Unternehmen (etwa Reitställen oder Zuchtbetrieben) bleibt es teuer — sauber ohne Steuerausweis zu fakturieren erspart dir die Diskussion ganz. Alle übrigen Pflichtangaben bleiben gleich; welche das sind, listet unser Artikel Rechnung schreiben als Tierphysiotherapeut:in.

Lohnt sich § 19 für dich?

Die Regelung hat zwei Seiten. Dafür spricht:

  • Günstigere Preise: Deine Kund:innen sind Privatpersonen und können keine Vorsteuer ziehen. Ohne den 19-%-Aufschlag ist dein Endpreis rund ein Sechstel niedriger als der gleiche Nettopreis mit Umsatzsteuer — ein echter Unterschied. Oder du behältst die Differenz als Marge.
  • Weniger Bürokratie: Keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen, keine Umsatzsteuererklärung mit Zahllast, kein Rechnen mit Netto und Brutto.

Dagegen spricht:

  • Keine Vorsteuer: Aus Behandlungsliege, Laser, Fortbildungen und Software holst du die enthaltene Umsatzsteuer nicht zurück. Bei hohen Anfangsinvestitionen kann das spürbar sein.
  • Der spätere Wechsel: Wächst du über die Grenze, musst du entweder deine Preise um 19 % anheben oder die Steuer aus deiner bisherigen Marge zahlen. Wer das weiß, kalkuliert seine Preise von Anfang an mit Luft — mehr dazu im Artikel über die Praxisgründung.

Du kannst auch freiwillig auf die Regelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren — das bindet dich allerdings für fünf Jahre. Sinnvoll ist das vor allem, wenn du zum Start hohe Investitionen mit viel enthaltener Vorsteuer hast.

Was sonst noch gilt

Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Einkommensteuer auf deinen Gewinn zahlst du ganz normal, und auch die Buchführungsregeln bleiben: Einnahmen einzeln aufzeichnen, Belege unveränderbar aufbewahren, bei Barzahlung sauber Kasse führen — die Details stehen im Artikel zu GoBD und Kassenbuch. Kleinunternehmer:in zu sein heißt „keine Umsatzsteuer“, nicht „keine Pflichten“.

Häufige Fragen

Zählt zum Umsatz nur die Behandlung oder alles?
Alles, was du unternehmerisch einnimmst: Behandlungen, Anfahrtspauschalen, verkaufte Produkte, Kurse und Seminare. Auch mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet — die Grenze gilt pro Person, nicht pro Standbein.
Ich gründe mitten im Jahr — welche Grenze gilt?
Im Gründungsjahr gibt es kein Vorjahr; es zählt die 25.000-€-Grenze für das laufende Jahr — und sie wirkt sofort: Schon der Umsatz, mit dem du sie überschreitest, ist voll umsatzsteuerpflichtig, nicht erst das Folgejahr. Bleibst du darunter, bist du Kleinunternehmer:in und im Folgejahr gilt dein tatsächlicher Umsatz als Vorjahresumsatz.
Muss ich die Kleinunternehmerregelung beantragen?
Nein — sie gilt automatisch, wenn du die Grenzen einhältst. Du erklärst deine Wahl im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei der Gründung. Nur der Verzicht (die Option zur Regelbesteuerung) ist eine aktive Entscheidung, die dich fünf Jahre bindet.
Was passiert, wenn ich die 25.000 € überschreite?
Als bestehende Praxis: Das laufende Jahr bleibt steuerfrei (solange du unter 100.000 € bleibst) — aber ab dem 1. Januar des Folgejahres rechnest du mit 19 % Umsatzsteuer ab. Im Gründungsjahr dagegen endet die Befreiung sofort mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Plane die Preisanpassung rechtzeitig und kündige sie deinen Stammkund:innen an.
Muss ich als Kleinunternehmerin trotzdem eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
In der Regel nicht mehr: Kleinunternehmer:innen sind inzwischen grundsätzlich von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreit, solange das Finanzamt sie nicht ausdrücklich anfordert. Deine Umsätze gibst du weiterhin in der Einkommensteuererklärung an (Anlage EÜR). Ob das Finanzamt in deinem Fall etwas erwartet, beantwortet dir dein Steuerbüro in einer Minute.

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