Ausfallhonorar: Wenn ein Termin platzt
21. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · Von Daniel Renner und Tim Schneider
Vierzig Minuten gefahren, niemand da. Wie du eine Absageregel aufsetzt, die vereinbart ist statt nachträglich verlangt.
Mit KI erstelltes BildDer Termin stand seit zwei Wochen, du bist vierzig Minuten gefahren — und niemand ist da. Oder die Absage kommt eine Stunde vorher per WhatsApp, weil „etwas dazwischengekommen“ ist. Die Stunde ist weg, füllen lässt sie sich nicht mehr, und der Ärger bleibt.
Ein Ausfallhonorar ist das übliche Mittel dagegen. Es funktioniert aber nur, wenn es vorher vereinbart wurde — und viele Praxen scheitern genau daran. Dieser Artikel erklärt, worauf es ankommt, wie eine tragfähige Regelung aussieht und warum das Einfordern seltener nötig wird, sobald die Regel existiert.
Die Grundregel: vereinbart, nicht verlangt
Ein Ausfallhonorar ist keine Strafe, die du einseitig festsetzen kannst. Es ist eine vertragliche Vereinbarung: Du hältst Zeit für einen bestimmten Menschen und sein Tier frei, und wenn dieser Termin ohne rechtzeitige Absage platzt, wird die reservierte Zeit trotzdem vergütet. Zivilrechtlich bewegt man sich dabei im Bereich des Annahmeverzugs (§ 615 BGB) oder des Schadensersatzes.
Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Regel muss vor dem Termin bekannt sein. Ein Hinweis, der erst auf der Rechnung auftaucht, ist keine Vereinbarung — er ist eine Forderung, die im Zweifel nicht durchsetzbar ist und garantiert die Kundenbeziehung beschädigt.
Was in eine tragfähige Regelung gehört
- Eine klare Frist. Üblich sind 24 oder 48 Stunden. Länger als 48 Stunden wirkt bei Tierbehandlungen unangemessen — Tiere werden kurzfristig krank.
- Ein nachvollziehbarer Betrag. Nicht der volle Behandlungspreis: Du sparst Anfahrt, Material und Verbrauch. Übliche Größenordnungen liegen bei der Hälfte bis zu drei Vierteln des Honorars.
- Ausnahmen, die du selbst ernst nimmst. Akute Erkrankung des Tieres, Notfall, Todesfall. Wer hier stur bleibt, gewinnt fünfzig Euro und verliert eine Kundenbeziehung.
- Der Vorbehalt des Gegenbeweises. Eine vorformulierte Pauschale muss Kund:innen ausdrücklich erlauben, einen geringeren oder gar keinen Schaden nachzuweisen (§ 309 Nr. 5 BGB). Fehlt dieser Satz, ist die ganze Klausel unwirksam — und der Anspruch entfällt komplett.
- Ein belegbarer Weg der Bekanntgabe. Schriftlich beim ersten Termin, nicht nebenbei erwähnt.
Warum nicht der volle Preis?
Weil du ersparte Aufwendungen anrechnen musst — das ist der Kern von § 615 BGB. Bei einem Hausbesuch, der ausfällt, sparst du Fahrtkosten und Fahrzeit. Bei einer Behandlung in eigenen Räumen fällt weniger weg, entsprechend darf der Anteil höher liegen. Eine Klausel, die pauschal hundert Prozent verlangt, ist angreifbar; eine, die den ersparten Aufwand berücksichtigt, ist es deutlich weniger.
Ebenfalls wichtig: Konntest du die Zeit anderweitig füllen — etwa weil jemand von der Warteliste eingesprungen ist —, entfällt der Anspruch. Das ist keine Kulanz, sondern folgt aus derselben Anrechnung.
So führst du die Regel ein
- 01
Schriftlich beim Erstkontakt
Die Absageregel gehört in die Unterlagen, die neue Kund:innen ohnehin bekommen — zusammen mit Anamnesebogen und Einverständniserklärung. Ein Satz auf der Preisliste reicht nicht, wenn niemand die Preisliste bewusst gelesen hat.
- 02
Bei der Terminvergabe erwähnen
Ein kurzer, freundlicher Hinweis: „Falls etwas dazwischenkommt, sagen Sie bitte bis 24 Stunden vorher Bescheid.“ Das ist keine Drohung, sondern eine Bitte — und wirkt genau deshalb.
- 03
Automatische Erinnerung senden
Eine Nachricht ein bis zwei Tage vor dem Termin senkt Ausfälle spürbar und macht die Frist nebenbei präsent. Das ist der wirksamste Einzelschritt überhaupt.
- 04
Im Ernstfall zuerst nachfragen
Bevor eine Rechnung rausgeht: kurz anrufen. Oft steckt ein Missverständnis dahinter, und ein Gespräch löst mehr als ein Schreiben. Bleibt es unentschuldigt, stellst du die vereinbarte Summe in Rechnung — mit allen Pflichtangaben, wie bei jeder anderen Leistung auch.
Häufige Fehler
- Zu spät kommuniziert. Die Regel taucht erst auf, wenn sie gebraucht wird — dann ist sie nicht vereinbart.
- Zu starr angewandt. Beim kranken Tier auf dem Honorar zu bestehen, kostet mehr, als es einbringt.
- Zu selten angewandt. Das andere Extrem: Wer nie darauf zurückgreift, hat faktisch keine Regel. Ein einziges konsequentes Beispiel spricht sich herum.
- Kein Nachweis, dass der Termin bestand. Ein Termin, der nur mündlich vereinbart und nirgends dokumentiert war, lässt sich im Streitfall schwer belegen.
- Widersprüchliche Begriffe. „Ausfallhonorar“ auf dem Terminzettel, „Schadensersatz“ in den Bedingungen — solche Unklarheiten gehen im Streitfall zu deinen Lasten (§ 305c BGB). Ein Begriff, überall derselbe.
Umsatzsteuer: ein Detail mit Folgen
Ein Ausfallhonorar ist kein Entgelt für eine erbrachte Leistung, sondern Schadensersatz — und Schadensersatz ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar. Das klingt nach Kleinkram, wirkt aber auf die Rechnung: Ein Ausfallhonorar mit ausgewiesener Umsatzsteuer ist in der Regel falsch ausgewiesen. Wie das in deinem Fall zu behandeln ist, klärst du am besten kurz mit deinem Steuerbüro — die Abgrenzung hängt an der konkreten Gestaltung. Was sonst auf eine Rechnung gehört, steht im Artikel Rechnung schreiben.
